Rz. 40

Der Testamentsvollstrecker darf neue Gesellschaften nur gründen, wenn sichergestellt ist, dass sich hieraus keine Verbindlichkeiten ergeben, die mit der Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, unvereinbar sind. Ebenso dürfen durch die Neugründung für die Erben keine weitergehenden persönlichen Verpflichtungen begründet werden. Das vorausgeschickt, kann der Testamentsvollstrecker allerdings als Treuhänder der Erben (also im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Erben) an der Gesellschaftsgründung mitwirken, sofern er vom Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung hierzu ermächtigt wurde.[56]

[56] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 214 m.w.N.

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