Rz. 15

Die lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist in § 2208 Abs. 2 BGB geregelt. Danach kann der Testamentsvollstrecker vom Erben die Ausführung der angeordneten Verfügungen verlangen und muss sie nicht selbst vornehmen. Der Testamentsvollstrecker ist dann nur beaufsichtigend tätig. Eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis steht ihm demgemäß nicht zu und im Erbschein ist kein Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen. Im Außenverhältnis "beaufsichtigt" der Testamentsvollstrecker die Handlungen der Erben. Er kann allerdings, was die Innenseite der Beteiligung betrifft, keine Verwaltungsmaßnahmen treffen. Betroffen sind hier vor allem die Ausübung von Stimmrechten, die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Beschlussfassung. Ist die Außenseite betroffen (z.B. der Gewinn), stehen dem Testamentsvollstrecker gewisse Zustimmungs- und Informationsrechte zu.

 

Rz. 16

Insgesamt kann man sagen, dass die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung lediglich Verfügungen der Erben über die ererbte Beteiligung verhindert. In jedem Fall sollte die Verteilung der zwischen Erben und Testamentsvollstrecker bestehenden Rechte im Rahmen des Gesellschaftsvertrags geregelt werden.

Vorsicht ist bei minderjährigen oder unreifen Erben geboten. Nachdem der Erbe selbst und nicht der Testamentsvollstrecker die Geschäftsführung übernimmt, bestehen hier erhebliche Risiken.

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