Rz. 2

Es gibt eine Fülle unterschiedlicher Sozialleistungen in Deutschland, die in den verschiedensten Gesetzen verankert sind. Der Gesetzgeber hatte das Bestreben, die Leistungsansprüche möglichst im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammenzufassen, wobei bislang folgende Untergliederungen gelten:

SGB II = Grundsicherung für Erwerbsfähige (Hartz IV/ Bürgergeld)
SGB III = Arbeitsförderung
SGB V = Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI = Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII = Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII = Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX = Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
SGB XI = Soziale Pflegeversicherung
SGB XII = Sozialhilfe
SGV XIV = Soziale Entschädigung

Darüber hinaus gibt es weitere Leistungsansprüche, die nicht im SGB geregelt sind, wie beispielsweise das Wohngeld nach dem WoGG oder der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG.

 

Rz. 3

Es besteht eine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht der Behörden gemäß den §§ 13 ff. SGB I, die im Fall fehlerhafter Beratung nach den Grundsätzen des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

 

Rz. 4

& Zu 1.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, setzt die Gewährung von Leistungen einen Antrag voraus, der beim zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen ist, vgl. § 16 Abs. 1 SGB I. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss, sofern er beim unzuständigen Leistungsträger eingeht, von diesem unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden, § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I. In aller Regel werden Leistungen erst ab (dem Monat der) Antragstellung erbracht, ausnahmsweise kann eine rückwirkende Antragstellung unter den Voraussetzungen des § 28 SGB X vollzogen werden.

 

Rz. 5

& Zu 2.

Da viele Leistungen der Existenzsicherung dienen, sind lange Bearbeitungsdauern ein häufiges Ärgernis. Die überlange Bearbeitungsdauer kann im Rahmen einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG gerügt werden, sofern seit Antragstellung mehr als sechs Monate verstrichen sind. Daher empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Antragstellung zu dokumentieren.

 

Rz. 6

& Zu 3.

Gerade bei komplexeren Anträgen kann es sinnvoll sein, schon im Antragsverfahren anwaltlich tätig zu werden. Die Vertretung löst in diesem Fall eine Gebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 2302 VV RVG aus, wobei eine Kostenerstattung in der Regel weder im Wege der Beratungshilfe noch durch die Behörde im Rahmen des § 63 SGB X erfolgt.

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