Rz. 29

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) hat die Verpflichtung des Prozessgegners zum Erlass eines Verwaltungsaktes zum Ziel. Die Verpflichtungsklage ist die gebotene Klageart deshalb immer dann, wenn mit der Klage die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Für den Bereich des Rechtes der Fahrerlaubnis bedeutet dies, dass immer dann, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt (Versagungsgegenklage) oder die Behörde untätig geblieben ist (Untätigkeitsklage), die Verpflichtungsklage in Betracht kommt.[24] Unterart der Verpflichtungsklage bzw. mit dieser verwandt ist die Teilverpflichtungsklage, z.B. gerichtet auf den Erlass einer bestimmten Teilregelung.[25]

Der Klageantrag bei der Verpflichtungsklage muss sich nach dem Begehren richten.

 

Rz. 30

 

Formulierungsbeispiel

Es wird beantragt,

den Beklagten (= Rechtsträger der Straßenverkehrsbehörde) zu verpflichten, dem Kläger (Antragsteller) die Fahrerlaubnis der Klasse(n) … zu erteilen und den Führerschein auszuhändigen.

Zu beachten ist auch, dass die Klagebegründung bei der Verpflichtungsklage sich an dem begehrten, aber von der Behörde unterlassenen Handeln richtet.

[24] Vgl. hierzu Kopp/Schenke, § 42 Rn 6.
[25] Vgl. hierzu und zu weiteren Unterarten der Verpflichtungsklage Kopp/Schenke, § 42 Rn 7.

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