Rz. 16

Das Widerspruchsverfahren gegen belastende Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde richtet sich nach den Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO, § 79 VwVfG. Es ist allerdings jeweils zu überprüfen, ob das Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer noch statthaft oder sofort Klage zu erheben ist.[16] In Nordrhein-Westfalen schließt z.B. § 110 JustG NRW das Widerspruchsverfahren weitgehend und mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung damit auch für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Der Freistaat Bayern sieht in Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) teilweise den Wegfall des Vorverfahrens, teilweise ein fakultatives Widerspruchsverfahren vor – dies gilt insbesondere im Fahrerlaubnisrecht.

 

Rz. 17

Der – statthafte – Widerspruch ist gemäß §§ 69, 70 VwGO binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Fahrerlaubnisbehörde einzulegen. Auch ist es möglich, den Widerspruch bei der für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Behörde – höhere Verwaltungsbehörde – gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einzulegen. Im Widerspruchsverfahren werden dann Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der ablehnenden oder der mit Beschränkungen und Nebenbestimmungen versehenen Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde überprüft. Der Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines zu hohen Punktestandes (§ 4 Abs. 5 StVG) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 9 StVG).[17]

[16] NK-GVR/Zwerger, vor § 4 StVG Rn 63.
[17] NK-GVR/Dronkovic, § 4 StVG Rn 19.

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