Rz. 49

Eine Schiedsgutachtenvereinbarung hat Folgen für ein voreilig begonnenes Gerichtsverfahren. Allerdings sind die Regeln des Schiedsverfahrens, insbesondere § 1032 ZPO, nicht analog anzuwenden. Da die Feststellung einzelner Elemente dem Gericht entzogen ist, weil das Gericht über keine Tatsachen Beweis erheben darf, die dem Gutachter übertragen sind, ist die Klage in der Regel als zurzeit unbegründet abzuweisen.[89] Die Parteien haben bewusst das Schiedsgutachten vor eine prozessuale Auseinandersetzung gesetzt. Das Gutachten ist Voraussetzung für die Erhebung der Klage.

Weiterhin führt die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB). Die Vorschrift stellt auf den Beginn ab. Was unter Beginn zu verstehen ist, hängt von der Schiedsgutachterklausel ab. Soll bspw. der Schiedsgutachter durch einen Dritten (Präsident der IHK) benannt werden, so reicht das Schreiben, mit dem dieser Dritte um Benennung gebeten wird, aus. Da das Gesetz nicht von Zustellung oder Zugang spricht, dürfte der Beginn schon vorliegen, wenn das Schreiben den Machtbereich des Absenders verlassen hat.

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