Rz. 76

Eine Gefahr droht aus der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden. Bei der Vergabe an Subplaner trifft den Auftraggeber die Pflicht, deren Tätigkeit angemessen zu überwachen und vor der Abnahme zu prüfen. Wird dies unterlassen, muss sich der Auftraggeber so behandeln lassen, als hätte er sich bewusst der Erkenntnis des Mangels und dessen Offenbarung bei der Abnahme entzogen.[132] Damit ist er in der Haftung wegen Arglist.

Der Generalplaner ist in aller Regel nicht in der Lage, die Planung seiner Subplaner sachgerecht zu prüfen. Vom Architekten kann nicht das Wissen erwartet werden, um die Planung der Haustechnik, der medizinischen Ausrüstung oder des Tragwerks zu überwachen oder auch nur stichprobenartig auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Demzufolge unterbleibt diese Überwachung auch in der Praxis. Zu Recht betont allerdings der BGH, dass sich der Maßstab für die zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus bestimmt.[133] Der Bauherr erwartet beim Generalplaner diese Kenntnisse nicht. Deshalb scheint es gerechtfertigt, von einer Verkehrssitte auszugehen, die derartige Überwachungspflichten nicht erwartet. Der BGH hält den arbeitsteilig tätigen Unternehmer jedenfalls nicht für verpflichtet, die außerhalb seines Einflussbereichs bei einem Nachunternehmer gefertigten Teile zu prüfen oder hierfür einen sachkundigen Dritten einzuschalten.[134]

[132] BGH BauR 2004, 1476; OLG Frankfurt BauR 2014, 1830; OLG Brandenburg v. 3.6.2016 – 11 U 183/14.
[133] BGH BauR 2004, 1476.

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