Normenkette

BGB § 634a

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 16.10.2014; Aktenzeichen 6 O 152/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Cottbus vom 16.10.2014, 6 O 152/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Folgendes ist zu ergänzen:

Die Klägerin macht aus dem behaupteten Gesamtschaden in Höhe von 346.858,01 EUR einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 5.001,00 EUR aus der Schadensposition 8 aus der Schadensaufstellung in der Klageschrift vom 16.05.2013, Bl. 22, 23 d.A., geltend. Dabei handelt es sich um Kosten für Trockenbauarbeiten, welche die Trockenbau W. GmbH der Klägerin mit der Zwischenrechnung vom 16.04.2012 in Höhe von 17.297,05 EUR in Rechnung gestellt hat und auf welche die Klägerin 16.455,80 EUR gezahlt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellung der Klägerin, Bl. 22 und 23 d.A., und auf die Zwischenrechnung vom 16.04.2012, Bl. 83, 84 d.A., Bezug genommen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftung der Beklagten insoweit ablehne, hat die Klägerin ihren Anspruch zunächst unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung der Beklagten darauf gestützt, dass der Klägerin wegen des Deckenabsturzes Kosten für Schäden an Lampen, technischen Geräten und Vorhängen Kosten in Höhe von 23.708,64 EUR entstanden seien.

Das LG Cottbus hat die auf Zahlung von 5.001,00 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe der Klägerin gegen die Beklagten sehr wahrscheinlich ein Anspruch wegen mangelhafter Bauüberwachung zugestanden, doch sei dieser verjährt. Eine arglistige Täuschung sei nicht zu erkennen, denn den Beklagten sei eine Kenntnis oder eine bewusst unterlassene oder bewusst nur rudimentäre Bauüberwachung nicht vorzuwerfen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie das Urteil angreift und den geltend gemachten Teilbetrag weiter verfolgt. Auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht mehr; sie begehrt nunmehr nur noch einen erstrangigen Teilbetrag aus der Zwischenrechnung der Trockenbau W. GmbH vom 16.04.2012 gemäß Ziff. 8 der Schadensaufstellung.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten nicht zusteht, weil dieser verjährt ist. Für den hier in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB richtet sich die Verjährung grundsätzlich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei Mängeln an einem Bauwerk fünf Jahre. Diese Frist ist abgelaufen.

Die Frist begann mit der Abnahme des Werkes, § 634a Abs. 2 BGB. Die Verjährungsfrist war bereits vor der im Juni 2012 erfolgten Klageerhebung, nämlich spätestens im Jahr 2011, abgelaufen war. Zu Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, dass eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistungen der Beklagten nicht erfolgte. Allerdings ist das Werk der Beklagten im Laufe des Jahres 2006 durch schlüssiges Handeln abgenommen worden. Die Abnahme der auf Planung und Bauüberwachung gerichteten Architektenleistungen kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.?h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von sechs Monaten nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (BGH NJW 2013, 3513, 3514). So liegt der Fall hier. Unstreitig wurde die Schule ab August 2005 wieder genutzt. Das Honorar der Beklagten wurde vollständig bezahlt. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagten danach noch weitere Leistungen erbracht haben oder die Klägerin Mängel gerügt hat. Ausgehend davon erfolgte ...

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