Rz. 29

Beim persönlichen Anwendungsbereich bestehen keine Besonderheiten (vgl. § 310 Abs. 3 BGB). Der sachliche Anwendungsbereich entspricht nicht dem des Bauvertrages aus § 650a Abs. 1 BGB, sondern ist wesentlich enger. Umfasst werden nur der Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, § 650i Abs. 1 BGB.

Die Abgrenzung von übrigen Bauleistungen hat bisher in der Rechtsprechung noch keine hinreichende Konkretisierung erfahren. Fest steht insoweit nur, dass Planerverträge per se keine taugliche Bauleistung darstellen.[32]

 

Rz. 30

Als maßgebliches Kriterium für den Neubau kann darauf abgestellt werden, ob sich das Gepräge des Grundstücks durch die Anlage verändert. Daneben werden eine für den Verbraucher hohe finanzielle Investition, die technisch-konstruktive Eigenständigkeit gegenüber anderen Anlagen und eine selbstständige Nutzbarkeit als typische Charakteristika für einen Neubau angeführt.[33] Klassischer Anwendungsfall ist jedenfalls die Errichtung von Einfamilienhäusern, aber auch der Bau von Garagen, Hof- und Wirtschaftsgebäuden. Streitig ist, ob das Verbraucherbauvertragsrecht auf Verträge über einzelne Gewerke anwendbar ist.[34]

Umbaumaßnahmen sind dann erheblich i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB, wenn sie mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn nur noch die Fassade des Gebäudes erhalten bleibt. Anbauten, Renovierungen und Instandhaltungsmaßnahmen genügen regelmäßig nicht.[35]

[33] MüKo/Busche, 8. Aufl., § 650i Rn 3.
[34] Bejahend Messerschmidt/Voit/Lenkeit, 3. Aufl., § 650i Rn 23; a.A. Retzlaff, BauR 2017, 1830, 1831.
[35] Kniffka/Retzlaff, IBR-Online-Kommentar Bauvertragsrecht, 21. Akt, § 650i Rn 9.

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