Rz. 62

Der VR muss sich an die Vorschriften des Kartellrechts halten und darf daher im Schadenfall nicht uneingeschränkt Informationen mit anderen VR austauschen bzw. die Vorgehensweise abstimmen. Eine Zusammenarbeit von mehreren beteiligten VR ist aber kartellrechtlich zulässig, wenn sich der Informationenaustausch auf objektive Umstände der Regulierung bezieht, ohne dass die eigentliche Regulierung miteinander abgestimmt wird.[59] Gemeinsame Ermittlungen zum Schadenhergang, zur Schadenursache und zu den Schadenfolgen sind erlaubt, weshalb Arztberichte, Gutachten und auch Ermittlungsakten gemeinsam angefordert werden können. Die unternehmensspezifische Regulierung selber darf nicht abgesprochen werden.

 

Rz. 63

Problematisch ist dies im Fall von Vorschüssen. Geht es um die Prüfung, ob sich eine Vorschusspflicht aus dem Vertrag in Verbindung mit den medizinischen Unterlagen ergibt, so ist eine Zusammenarbeit möglich, da sich eine etwaige Vorschusspflicht aus den AUB ergibt und somit einen objektiven Umstand betrifft. Geht es dagegen um die konkrete Höhe eines Vorschusses, so darf keine Absprache erfolgen, da es sich hierbei eine unternehmensspezifische Regulierungsfrage handelt.

 

Rz. 64

Die VR können aber auch im Rahmen einer Zusammenarbeit Informationen zur allgemeinen Vertragsgestaltung, wie dem zugrunde liegenden Bedingungswerk und den versicherten Summen, austauschen. Bei Leistungsarten mit Schadencharakter, z.B. Bergungskosten, ist dies häufig erforderlich, da sich der VR wegen der konkreten Höhe oder einer möglichen Subsidiarität mit anderen VR abstimmen muss. Hier geht es regelmäßig um den das Innenverhältnis der VR betreffenden Umstand des jeweils zu tragenden Leistungsanteils, weshalb eine konkrete Abstimmung zulässig ist.

 

Rz. 65

In seinen Musterbedingungen versucht der GdV kartellrechtlichen Bedenken entgegenzuwirken. So wird z.B. bei Ziff. 9.4 AUB 08 bewusst kein konkreter Vorschlag für das Lebensalter des Kindes in dem Zusammenhang gemacht, bis zu welchem Alter und auf wie viel Jahre der Neufeststellungszeitraum verlängert wird. Damit soll ein freier Wettbewerb ermöglicht werden.

Ein kartellrechtswidriges Verhalten wäre zwischen zwei am Schaden beteiligten VR etwa dann denkbar, wenn zum Nachteil des VN Absprachen getroffen würden, z.B. durch Einigung der VR auf eine zu geringe Invaliditätsleistung.

[59] Stancke, VersR 2005, 1324, 1328 f.

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