Rz. 1

Stirbt ein Geschädigter bei oder infolge eines Verkehrsunfalls, entstehen unterschiedliche Ansprüche, die zur Vereinfachung der Geltendmachung getrennt werden sollten.

Es entstehen eigene Ansprüche des Geschädigten (z.B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten). Die Entstehung des Anspruchs und dessen Höhe hängen auch vom Zeitablauf ab. In der Person des Geschädigten entstehen die Ansprüche bis zu seinem Tod. Mit dem Tod gehen sie durch Universalsukzession auf die Erben über. Insoweit machen sie keine eigenen, sondern übergegangene Ansprüche geltend.
Es entstehen originäre Ansprüche Dritter. Hierzu gehören Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), Unterhaltsansprüche (§ 844 Abs. 2 BGB) und neuerdings Ansprüche auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (§ 844 Abs. 3 BGB). Die Anspruchsberechtigten müssen nicht zwingend Erben sein.
Es entstehen eigene Ansprüche, soweit ein unmittelbarer Schaden entsteht. Hierzu gehört der Schmerzensgeldanspruch wegen des Schockschadens naher Angehöriger (siehe § 9 Rdn 46 ff.)

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