Rz. 49

Das Nachlassverzeichnis hat alle Gegenstände aufzuführen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Hierzu gehören neben den Nachlassaktiva auch die Nachlasspassiva, auch soweit sie zweifelhaft oder bestritten sind.[67] Nach ganz überwiegender Auffassung ist es nicht erforderlich, dass die Nachlassgegenstände ihrem Wert nach ermittelt werden.[68]

 

Rz. 50

Jeden Nachlassgegenstand einzeln aufführen zu müssen, erscheint lebensfremd. Sofern die einzelnen Sachen keinen Wert haben, genügt daher beispielsweise die Bezeichnung "Hausrat".[69] Bei Büchern, Briefmarken- und Münzsammlungen scheitert eine Einzelauflistung in aller Regel. Die Angabe "Briefmarkensammlung, 3 Alben" allein kann hingegen den Zweck des § 2215 BGB nicht erfüllen. Ein brauchbares Verzeichnis könnte in einem solchen Fall dann jedoch nur von sachkundigen Personen erstellt werden. Die Beauftragung einer solchen steht jedoch meist in keiner Relation zu dem oftmals geringen Wert der Sachen. Hier wird der Testamentsvollstrecker mit einer sorgfältigen Fotodokumentation seiner Verzeichnispflicht genügen können.

 

Rz. 51

Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, so empfiehlt sich die Erstellung einer handelsrechtlichen Zwischenbilanz auf den Tag der Amtsannahme, und zwar schon aus Gründen der Beweissicherung. Auch wird angeraten, Saldenbestätigungen der Geschäftspartner einzuholen.[70]

 

Rz. 52

Nach § 2215 Abs. 2 BGB ist das Nachlassverzeichnis vom Testamentsvollstrecker zu unterschreiben und mit der Angabe des Tages seiner Aufnahme zu versehen, insgesamt also schriftlich zu erstellen. Als Stichtag ist richtigerweise der Tag der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers anzugeben.[71] Sollten dem Testamentsvollstrecker Veränderungen zwischen dem Erbfall und seiner Amtsannahme bekannt geworden sein, so empfiehlt es sich, dies in einer Erläuterung zum Verzeichnis darzulegen.[72] Nach § 2215 Abs. 4 BGB kann der Erbe verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Anders als der Erbe im Pflichtteilsrecht (§ 2314 Abs. 1 BGB) kann nach dieser Vorschrift aber auch der verpflichtete Testamentsvollstrecker von vornherein gleich von sich aus das Verzeichnis durch einen Notar aufnehmen lassen, und zwar auf Kosten des Nachlasses, § 2215 Abs. 5 BGB.

[68] OLG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2019 – 2 B 66/18 m. Anm. Rott/Rott, ErbR 2020, 119; OLG München, Beschl. v. 28.1.2020 – 31 Wx 439/17 hält die Aufnahme von Erinnerungsstücken ohne Wert beim Nacherbenvollstrecker (§ 2121 BGB) für gänzlich entbehrlich.
[69] Zimmermann, ZEV 2019, 197.
[70] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 8 Rn 5.
[71] OLG Köln, Urt. v. 5.8.2009 – 2 U 190/08, Klinger, in Bengel/Reimann, Kap. 3 Rn 27, a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 8.6.2006 – 3 Wx 65/06; ZErb 2007, 307; Zimmermann, ZEV 2019, 197 (201).
[72] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 8 Rn 8.

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