Rz. 7

Die Ablieferungspflicht für aufgefundene Testamente nach § 2259 Abs. 1 BGB gehört zu den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten. Damit trifft diese Pflicht auch den Testamentsvollstrecker, der z.B. bei der Inbesitznahme der Wohnung weitere Schriftstücke findet, die auf einen Testierwillen hindeuten. Hierzu können auch sog. Brieftestamente gehören. Die unterlassene Ablieferung kann als Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein. Das Nachlassgericht kann die Ablieferung notfalls mittels Zwangsgeldern nach §§ 358, 35 FamFG durchsetzen.

 

Praxishinweis

Es kann nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass alle derartigen Schriftstücke beim Nachlassgericht abzuliefern sind, auch solche, die möglicherweise eine formunwirksame oder eine überholte Testierung beinhalten. Denn es obliegt der gerichtlichen und nicht der Entscheidung des Einzelnen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus einem Schriftstück zu ziehen sind. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht kann eine Schadensersatzpflicht begründen.[9]

 

Rz. 8

Ein Postnachsendeauftrag trägt nicht nur dazu bei, einem überquellenden Briefkasten und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen für ungebetene Gäste zu verhindern, sondern gibt dem Testamentsvollstrecker auch weitergehende Hinweise auf Ansprüche und Verbindlichkeiten des Erblassers.

 

Praxishinweis

Einrichtung und Bezahlung von Postnachsendeaufträgen sind über das Internet für Sterbefälle (ebenso Betreuungsfälle) i.d.R. problemlos möglich.

 

Rz. 9

Sofern die Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich ist, empfiehlt es sich, auch die Geschäftsadresse aufnehmen zu lassen. Insbesondere im Rechtsverkehr mit Banken ist wiederholt beobachtet worden, dass anderenfalls nur unter der Privatadresse des Testamentsvollstreckers korrespondiert wird.[10] Bei Ausstattung des Testamentsvollstreckers mit einer postmortalen Vollmacht wird sich ein Testamentsvollstreckerzeugnis häufig vermeiden lassen. In der Rechtsprechung sind durchaus Ansätze zu erkennen, dass sich der Testamentsvollstrecker im Falle der nicht notwendigen Beantragung von Legitimationspapieren im Hinblick auf die damit verbundenen – vermeidbaren – Kosten gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig machen kann.[11]

 

Rz. 10

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, zu denen auch das Recht der Totenfürsorge gehört, unterliegen grundsätzlich nicht der Nachlassverwaltung des Testamentsvollstreckers. In den letzten Jahren ist allerdings verstärkt "die Nachfrage" nach Testamentsvollstreckungen zu beobachten, die auch die Bestattung einschließen. Der Grund liegt in den immer kleiner werdenden Familien und der steigenden Zahl von Erblassern ohne Abkömmlinge. Der Erblasser hat zwar konkrete Vorstellungen über seine Bestattung, aber niemand anderen als den Testamentsvollstrecker, der sich darum auch mit der gebotenen Sorgfalt kümmert. Häufig wird die Erdbestattung bzw. die Einäscherung bei Amtsantritt des Testamentsvollstreckers bereits abgeschlossen sein. Die Beisetzung der Urne auf See oder in einem Friedwald sind in der Praxis zunehmend häufiger auf Testamentsvollstrecker zukommende Aufgaben. In diesen Fällen ist die Zusammenarbeit mit einem Bestattungsinstitut angezeigt, wodurch der Testamentsvollstrecker von vielen Formalitäten entlastet wird. Da die Einholung von Preisvergleichen in der häufig kurzen Zeit, die zur Verfügung stehen, kaum möglich ist, empfiehlt sich von vornherein mit einem ausgewählten Kreis von Instituten zusammenzuarbeiten, mit denen dann entweder eine allgemeine Rabattstaffel ausgehandelt wird oder zu denen zumindest ein hinreichendes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte, das vor überhöhten, eine Haftungsgefahr für den Testamentsvollstrecker begründenden Preisen schützt.

[10] Vgl. Bonefeld, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 28 Rn 6. In der Praxis ist zu beobachten, dass bei geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckern häufig allein die Geschäftsadresse aufgenommen wird.

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