Rz. 46

Bei Irrläufern ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen echten Irrläufer handelt oder nicht.

 

Rz. 47

Achtung: Es ist durchaus möglich, dass das Mandat nicht der gesamten Kanzlei erteilt worden ist, sondern nur wenigen Anwälten der Kanzlei (z.B. im Strafrechtsmandat oder bei Auslagerung eines Millionen-Mandats). Die Entscheidung, ob es sich um einen echten oder aber unechten Irrläufer handelt, muss dann letztendlich ggf. auch der sachbearbeitende Rechtsanwalt prüfen.

 

Rz. 48

Als echter Irrläufer wird solche Eingangspost bezeichnet, bei der die Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft nicht Mandatsträger ist. Zu solchen echten Irrläufern kann es kommen, wenn beim Auswählen des Empfängers das falsche beA vom Absendenden angeklickt wird; bei Namensgleichheit nicht auf die Adresse geachtet wird oder aber auch, wenn der angeschriebene Anwalt nicht mehr Mitglied der Sozietät/Kanzlei ist. Sofern man in der Kanzlei solche Irrläufer erhält, sollte ein entsprechender Hinweis an den Absender erfolgen. Ein Zurückschicken, wie man es bei der Briefpost gemacht hätte, macht elektronisch keinen Sinn. Es sollte vielmehr darauf hingewiesen werden, dass die eingegangene Nachricht und die angefügten Dateien dauerhaft gelöscht worden ist.

 

Rz. 49

 

Formulierungshilfe

"Sehr geehrter Herr Kollege …/Frau Kollegin …,"

sehr geehrte Damen und Herren (bei Gericht),

wir haben heute eine elektronische Nachricht in obiger Sache Az. ….., Verfahren …. (hier sollten im Anschreiben konkrete Angaben erfolgen, sofern diese nicht bereits im Betreff enthalten sind. Eintragungen vom Absender im "Betreff", "Aktenzeichen der Justiz" und Eintragungen im "Textfeld" werden beim Klick auf den Button "Antworten" in die neue Nachricht an den Absender übernommen. Das Feld "eigenes Aktenzeichen" bleibt leer. Zudem kann gewählt werden, ob nur dem Absender oder allen Empfängern der ursprünglichen Nachricht geantwortet werden soll). Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Irrläufer. Unsere Kanzlei ist am genannten Verfahren nicht beteiligt. Wir bitten daher darum, die Übermittlung erneut an den richtigen Sendungsempfänger vorzunehmen und darauf zu achten, dass künftig keine weitere Post in dieser Sache unsere Kanzlei erreicht. Die eingegangene Post haben wir bereits dauerhaft sowohl im Posteingang als auch im Papierkorb gelöscht. Diese Irrläufer-Mitteilung werden wir ebenfalls in einem Monat dauerhaft löschen.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen“

 

Rz. 50

Unechte Irrläufer sind im Grunde genommen keine Irrläufer, denn sie haben die richtige Kanzlei, nicht aber den richtigen Sachbearbeiter erreicht.[6] Die Ablehnung der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses ist nach unserer Auffassung rechtlich nicht deshalb zulässig, weil zwar ein Mandatsträger, nicht aber der richtige Sachbearbeiter adressiert wurde. Zu den sich ergebenden Zustellungsproblemen siehe auch § 7 Rdn 32, 34 sowie § 15 Rdn 171 in diesem Werk.

[6] Zur Weiterverteilung der Post innerhalb der Sozietät vgl. auch LG Berlin, Beschl. v. 23.9.2002 – 58 S 361/02, NJW 2003, 1539.

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