a) Checkliste

 

Rz. 165

Lag zur Messeinheit ein gültiger Eichschein (Konformitätsbewertung)/Messprotokoll vor?
Ist das Bedienpersonal entsprechend geschult?
Wurden alle relevanten Daten laut Vorgabe der Gebrauchsanweisung im Messprotokoll dokumentiert?
Waren am Gerät sämtliche Eichsiegel unversehrt?
Wurde die Neigung der Straße auf den Sensor übertragen?
Wurde der Abstand zwischen Mess- und Fotolinie exakt ausgemessen?
Befindet sich das Betroffenenfahrzeug in Höhe der Messlinie?
Ist der angezeigte Abstandswert plausibel?
Ist die gesamte Fahrbahnbreite plus Toleranzbereich (± 1 m) in Höhe der Fotolinie auf der Fotodokumentation abgelichtet?

b) Mögliche Beweisfragen

 

Rz. 166

Zum Beweis dafür, dass keine korrekte Fotoliniendokumentation vorlag, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses wird ergeben, dass der Abstand von 3 m ebenso wenig eingehalten wurde wie eine komplette Abbildung sämtlicher Straßenabschnitte, auf denen sich Fahrzeuge bewegen konnten.
Bei der ES8.0-Messung liegt die Toleranzbreite für die Seitenabstandsbestimmung bei ± 1 m. Der Randstreifen neben dem Kfz des Betroffenen ist in dieser Distanz nicht ausreichend abgebildet, weshalb ein Sachverständigengutachten ergeben wird, dass sich dort ein – messungsauflösendes – weiteres Fahrzeug (Krad) befunden hat bzw. befunden haben kann.
Es ist keine Fotoliniendokumentation erfolgt. Die Messung ist daher amtlich nicht verwertbar, Beweis: Sachverständigengutachten.
Die Fotoliniendokumentation erfolgte mittels Einsatz einer Pylone (Lübecker Hut). Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass hierdurch eine ausreichende Fotoliniendokumentation nicht gewährleistet ist.
Das Tatfoto zeigt, dass die aufgestellte Kamera sehr tief positioniert wurde, wodurch sich erhebliche bildliche Verzerrungen ergeben. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass schon allein deshalb eine Positionsbestimmung, ob sich das Kfz des Betroffenen in Höhe der Fotolinie befand, nicht möglich ist.
Im Tatfoto sind zwei Kfz im Bereich der Fotolinie zu sehen. Ein Sachverständiger wird bestätigen, dass der Messwert dem Betroffenen nicht mit der nötigen Sicherheit zugeordnet werden kann.
Das Fahrzeug des Betroffenen ist nicht in Höhe der Fotolinie. Ein Sachverständiger wird ermitteln, dass eine fehlerhafte Abtastung vorlag und somit die Messung ungültig ist (z.B. vorauseilender Schatten).
Die Fotoeinrichtung ist gemäß Tatfoto tief postiert, was bedeutet, dass der Betroffene nicht an der Frontstruktur, sondern im Unterbodenbereich gemessen wurde und somit unzureichende Abtastvoraussetzungen vorliegen. Ein Sachverständigengutachten wird dies belegen.
Die Messung fand erkennbar bei Dunkelheit statt, was bedeutet, dass das mit der Messung einhergehende Abtastsignal nur für einen Karosseriepunkt auswertbar ist. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass dies einer Einfachmessung der alten Lichtschranke entspricht und demzufolge nicht den Anforderungen an eine Mehrfachmessung genügt.
Eine Auswertung der Fotodokumentation wird ergeben, dass die Vorgaben zur Aufstellung der Fotoeinrichtung nicht eingehalten wurden.
Laut Gebrauchsanweisung muss ein Messprotokoll geführt werden, in dem die Messung dokumentiert werden muss. Eine Überprüfung durch einen Sachverständigen wird ergeben, dass die formalen Vorgaben nicht eingehalten wurden.

c) Benötigte Daten/Unterlagen für eine technische Begutachtung

 

Rz. 167

Die nachfolgende Auflistung soll wiedergeben, welche Unterlagen mindestens für eine technische Begutachtung notwendig sind. Die vollständige Auflistung der Daten kann bei Bedarf ergänzend beschafft werden, ist aber für eine erste Einschätzung in der Regel nicht notwendig.

 
  Mindestens Vollständig [x]
Bußgeldbescheid X X  
Eichschein/Konformitätsbewertung X X  
Lebensakte/Reparaturnachweise   X  
Messprotokoll X X  
Beschilderungsplan   X  
Schulungsnachweise X X  
Fotodokumentation des Betroffenen/der Fotolinie X X  
Falldatei (*.eso)   X  
Gesamte Messreihe   X  
Statistikdatei   X  
Öffentlicher Schlüssel   X  

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