Rz. 112

Bei dem Einseitensensor ES8.0 handelt es sich um die neueste Messgerätegeneration des Herstellers ESO (nun Kistler Group). Die Geschwindigkeitsermittlung erfolgt dabei prinzipiell wie bei der ES3.0. Zu dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES8.0 gehört die Sensoreinheit SE8.0 mit Stativ und Neigungswasserwaage, die Fotoeinrichtung FE8.0 mit Stativ, ein Bedienrechner mit USB-Speicher-Stick I, ein USB-Speicher-Stick II mit Transfer-PC, ein WLAN-Router, ein Referenzauswerte-Rechner mit dem Auswerteprogramm esoDigitales3Viewer und zugehörige Akkumulatoren.

Die Kameras werden über eine WLAN-Verbindung mit dem Sensor verbunden, so dass eine flexible Aufstellung der Kameras möglich ist. Ein Fahrzeugeinbau ist nicht mehr notwendig, da die Gerätekomponenten einfach transportiert werden können. Das Messgerät des Typs ES8.0 darf sowohl mobil als auch stationär eingesetzt werden und ist mit Matrixsensoren ausgestattet, die einen größeren Öffnungswinkel ermöglichen und besser für Messungen bei Dunkelheit geeignet sind.

 

Rz. 113

Die Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge wird nach dem Verfahren der Weg-Zeit-Messung mithilfe von drei optischen Sensoren bestimmt (vgl. Rdn 1–8). Wird eine eingestellte Grenzgeschwindigkeit erreicht oder überschritten, wird der gemessene Geschwindigkeitswert zusammen mit weiteren Daten und einer Dokumentation der Verkehrssituation gespeichert. Die Fotodokumentation erfolgt dabei über mindestens eine Kamera (FE 8.0), wobei auch noch eine zweite Kamera hinzugefügt werden kann. Die Fotoeinrichtungen FE 8.0 werden von der Sensoreinheit per Funk ausgelöst. Das Messgerät berechnet die Fotoverzugszeit so, dass sich das gemessene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fotodokumentation in Höhe einer gedachten Linie (Fotolinie) befindet, die 3 m hinter der Messlinie liegt. Durch die Überprüfung dieser Position kann eine Plausibilitätskontrolle des gemessenen Geschwindigkeitswertes durchgeführt werden. Befindet sich die Front des gemessenen Fahrzeuges, welches zuerst von der Messanlage erfasst werden sollte, nicht in Höhe dieser Linie, kann dies ein Hinweis auf eine Fehlmessung sein.

 

Rz. 114

Zusätzlich dazu wird der Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Messgerät mithilfe von zwei Helligkeitsdifferenzsensoren mit schräg gestellter optischer Achse und einem Lasersensor ermittelt. Dadurch wird eine zweifelsfreie Zuordnung des Geschwindigkeitsmesswertes zu dem betroffenen Fahrzeug ermöglicht.

 

Rz. 115

Um einen gültigen Geschwindigkeitsmesswert zu erzeugen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein. Eine Überprüfung dieser Bedingungen erfolgt automatisch während der Messung:

Die Einhaltung der Reihenfolge bei der Sensortriggerung (1, 4, 2, 5, 3 bei Fahrt von links nach rechts; 3, 5, 2, 4, 1 bei der Fahrt von rechts nach links)
Die verschiedenen Parameter der Korrelationsrechnung (Qualität der Kurven) dürfen nicht überschritten werden
Das Fahrzeug fährt innerhalb des Abstandsbereichs von 0,1 m bis 17 m.

Beim letzten Punkt lässt sich demnach eine geringe Abweichung zu den Bedingungen der Messanlage ES3.0 feststellen, bei der eine Abstandsmessung bis 18 m möglich ist.

 

Rz. 116

Wie bereits in § 6 erwähnt, muss bei jedem Messgerät die gültige Gebrauchsanweisung beachtet werden. Die ES8.0 wurde gemäß Mess- und Eichverordnung vom 11.12.2014 über eine Baumusterprüfbescheinigung am 3.5.2017 erstmalig von der PTB zertifiziert. Die aktuelle Zertifizierung ist dabei die Revision 4 vom 19.5.2020. In dieser wird unter anderem beschrieben, welche Softwareversion in Verbindung mit welcher Gebrauchsanweisung zugelassen ist. So ist die Gebrauchsanweisung vom 4.10.2018 für die Softwareversion 1.0.0.22 gültig und muss dementsprechend beachtet werden. Für die Nachfolgesoftwareversion 1.1.0.2. findet die Gebrauchsanweisung vom 28.2.2020 Anwendung. Alle neu in Verkehr gebrachten Geräte werden mit dieser neuen Softwareversion ausgestattet. Laut Baumusterprüfbescheinigung werden im Rahmen der nächsten Eichung bereits benutzte Sensoreinheiten mit der Gerätesoftwareversion 1.0.0.22 umgerüstet. Das hat zur Folge, dass in naher Zukunft nur noch von der Verwendung der Softwareversion 1.1.0.2 auszugehen ist. Aus diesem Grund wird in diesem Kapitel größtenteils nur auf die Zulassung vom 19.5.2020 mit der aktuellen Softwareversion 1.1.0.2 und der zugehörigen Gebrauchsanweisung vom 28.2.2020 eingegangen.

 

Rz. 117

Vorherige Gebrauchsanweisungen weichen dabei in einigen Punkten elementar von der Gebrauchsanweisung vom 28.2.2020 ab. So wurde in den vorherigen Gebrauchsanweisungen die Positionierung der zugehörigen Kameras detaillierter beschrieben und stärker eingeschränkt (vgl. Rdn 136–140). Kann nachvollzogen werden, dass diese Kriterien nicht eingehalten wurden, ist von einer Verletzung der Gebrauchsanweisung auszugehen. Aber diese Szenarien werden aufgrund der allgemeiner formulierten Bestimmungen der neuen Gebrauchsanweisung in der nächsten Zeit sicherlich abnehmen.

 

Rz. 118

Bisher wurden, zusammen mit der Fotodokumentation und mehreren mess...

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