Rz. 14

Von den Gerichtskosten sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Betreuers zu unterscheiden.

 

Rz. 15

Eine nicht berufsmäßig geführte Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Wenn das Vermögen des Betreuten und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht nach § 1836 Abs. 2 BGB (§ 1876 BGB n.F.) eine angemessene Vergütung bewilligen. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Erhält der Betreuer keine Vergütung, wird eine Aufwandspauschale von jährlich 400 EUR (ab 1.1.2023 425 EUR inkl. Mehrwertsteuer gezahlt oder er erhält eine individuell zu belegende Aufwandsentschädigung.

 

Rz. 16

Trifft das Familiengericht die Feststellung der berufsmäßigen Betreuung nach § 1 Abs. 1 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz), so hat es dem Betreuer eine Vergütung zu bewilligen (§ 1875 Abs. 2 BGB n.F. ab 1.1.2023).

 

Rz. 17

Schuldner des Vergütungsanspruchs gem. §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist grundsätzlich der Betreute (§ 1 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz n.F.).

Ist der Betreute mittellos i.S.d. § 1836d BGB (§ 1880 BGB n.F.), so kann der Betreuer die nach § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Die Mittellosigkeit muss vom Betreuungsgericht festgestellt werden. Dazu ist der Betreute gem. §§ 1836 c, 1836 d BGB verpflichtet, Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

 

Rz. 18

Hat die Staatskasse gezahlt, dann gehen gem. § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB (§ 1881 BGB n.F.) die Vergütungsansprüche auf diese über. Sie können im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt von seiner Leistungsfähigkeit ab.

I. Einsatz von Einkommen und/oder Vermögen

 

Rz. 19

Nach § 1836 c BGB kommt es darauf an, ob dem Betreuten zumutbar ist, sein dort genanntes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Die Zumutbarkeit leitet sich aus der Zumutbarkeitsbestimmung des § 19 Abs. 3 SGB XII ab. Ab 1.1.2023 wird durch § 1880 BGB n.F. der Einsatz von Einkommen abgeschafft.

1. Einkommen

 

Rz. 20

Die §§ 85 ff. SGB XII konkretisieren die Zumutbarkeit des Einsatzes des Einkommens. Damit ist nicht jedes Einkommen (§ 82 SGB XII) einsatzpflichtig, sondern nur dasjenige, das unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze (§§ 8587 SGB XII) ermittelt worden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (siehe bei § 3 zu SGB XII). Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Betreuung einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten.

2. Gilt der Vermögensschonbetrag des SGB XII?

 

Rz. 21

Das Vermögen ist nach § 1836c Nr. 2 BGB (§ 1880 Abs. 2 BGB n.F.) nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Auf die Bestimmung des Vermögensbegriffs und die Vermögensschontatbestände sowie die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII wird Bezug genommen (siehe § 3 zu SGB XII).

 

Rz. 22

Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss – vorbehaltlich eingetretener Verjährung – auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen.[18] Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.[19]

3. Oder kann auch Vermögensschonbetrag des SGB IX gelten?

 

Rz. 23

In einer Entscheidung zum Vermögensschonbetrag bei Eingliederungshilfeleistungen hat der BGH klargestellt, dass für den Vermögensschonbetrag das Sozialhilferecht des SGB XII und nicht das SGB IX gilt.

 

Fallbeispiel 81: Die Berufsbetreuerin und der Pflichtteilsanspruch

B leidet an einer langjährigen und chronifizierten Psychose und steht unter Betreuung einer Berufsbetreuerin. Er bekommt Eingliederungshilfe (SGB IX). Die Berufsbetreuerin erhielt für ihre in der Zeit vom September 2019 bis März 2020 entfaltete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 1.650 EUR aus der Staatskasse ausgezahlt.

Unter Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs nach seiner verstorbenen Mutter, den das Amtsgericht auf ca. 17.500 EUR geschätzt hat, hat es B durch Beschluss nach §§ 292,168 FamFG zur Zahlung eines einmaligen Betrags in Höhe von 1.650 EUR an die Staatskasse verpflichtet. Hiergegen hat B Beschwerde eingelegt, weil er sich darauf beruft, dass er als Bezieher von Eingliederungshilfe einen erhöhten Vermögensschonbetrag nach § 139 SGB IX beanspruchen könne. Mit Erfolg?

 

Rz. 24

Falllösung Fallbeispiel 81:

Gegen den Beschluss kann B Beschwerde nach § 59 FamFG einlegen. Materiell-rechtlich verweisen die §§ 1908i, 1836c BGB hinsichtlich der Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Einkommen auf die §§ 82, 85-87 SGB XII und für das V...

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