Rz. 60

Bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern gelten ebenfalls keine Besonderheiten. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten, also auch mit dem Sonderkündigungsschutz, auf den Betriebserwerber über. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung unter § 2 (siehe § 2 Rdn 11 ff.) verwiesen.

Widerspricht hingegen der Unkündbare dem Betriebsübergang, ist der Betriebsveräußerer zunächst verpflichtet, die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer auf vergleichbaren Arbeitsplätzen zu entlassen. Dies gilt nach der strengen Rspr. des BAG selbst dann, wenn diese ordentlich kündbaren Arbeitnehmer von dem Betriebs- oder Betriebsteilübergang nicht betroffen waren.[133] Vielmehr muss der Arbeitgeber bei dem Widerspruch eines unkündbaren Arbeitnehmers alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel ausschöpfen. Dazu gehört ggf. auch das Freimachen eines geeigneten Arbeitsplatzes oder dessen Schaffung durch eine entsprechende Umorganisation sowie die Beachtung freiwerdender geeigneter Arbeitsplätze aufgrund der üblichen Fluktuation.[134] Legt der Arbeitnehmer näher dar, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich ist.[135] Für die Darlegungen des Arbeitnehmers soll es dabei genügen, wenn er angibt, an welchen Betrieb er denkt und welche Art der Beschäftigung gemeint ist.[136]

[133] Kritisch dazu Meyer, NZA 2005, 9.
[134] BAG v. 17.9.1998, AP Nr. 148 zu § 626 BGB = NZA 1999, 258.
[135] Vgl. auch BAG v. 24.3.1983, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung.
[136] Die Literatur ist hier strenger und geht von einer Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes aus, wenn ohne sachlichen Grund ein Widerspruch erklärt wird; vgl. Willemsen u.a., G Rn 165 m.w.N., kritisch zur Verwirkung Gehlhaar, BB 2009, 1182 ff.

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