Rz. 62

Entscheidet sich der bisherige Arbeitgeber zunächst dazu, einen Betrieb bzw. eine Betriebsabteilung stillzulegen, kündigt daraufhin den betroffenen Arbeitnehmern betriebsbedingt und entschließt sich schließlich während des Laufs der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang auf einen neuen Betriebsinhaber, erweist sich die ursprüngliche Prognosegrundlage für die notwendige Betriebsstilllegung als falsch.[138] Der Arbeitnehmer kann daher in diesen Fällen gegen den kündigenden Arbeitgeber einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen.[139] Hat allerdings der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die (angenommene) Wirksamkeit der Kündigung bereits Dispositionen getroffen und ist ihm daher die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, kann dies einen Wiedereinstellungsanspruch ausschließen.[140] Dies gilt z.B., wenn der potentielle Erwerber das Unternehmen nur mit einer geringeren Arbeitnehmerzahl fortführen möchte. Kann der Arbeitgeber von den wieder einzustellenden Arbeitnehmern nur einen Teil berücksichtigen, ist er verpflichtet, bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte zugrunde zu legen.[141]

[138] Siehe aus jüngerer Zeit BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720.
[139] BAG v. 27.2.1997, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 1997, 757; BAG v. 4.12.1997, NZA 1998, 701; BAG v. 2.12.1999, NZA 2000, 531.
[140] BAG v. 27.2.1997, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 1997, 757.
[141] BAG v. 28.6.2000, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 2000, 1097.

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