Rz. 41

Der Wortlaut des § 613a Abs. 4 S. 1 BGB bezieht die Unwirksamkeit nur auf Kündigungen, die wegen eines Betriebsübergangs erfolgen. Die entscheidende Frage bei einer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung ist damit, wann eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen ist. Eine solche Kündigung liegt nach der Rspr. des BAG dann vor, wenn das Motiv der Kündigung wesentlich durch Betriebsinhaberwechsel bedingt ist, wenn mit anderen Worten der Betriebsübergang nicht nur der äußere Anlass, sondern der tragende Beweggrund für die Kündigung gewesen ist. Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen.[88] Hingegen kann ein eigenes Sanierungskonzept des Veräußerers zur Verbesserung des Betriebes einen sachlichen Grund darstellen, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag.[89]

[89] BAG v. 20.9.2006, NZA 2007, 387, 389; Arens/Düwell/Wichert, § 11 Rn 224 ff.

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