Rz. 21

Mit Wirkung zum 1.4.2002 ist die für den Betriebsübergang maßgebliche Vorschrift § 613a BGB durch zwei weitere Absätze 5 und 6 ergänzt worden. Die Neuregelung dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 6 der RL 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001.[51] Abs. 5 enthält die Verpflichtung der an einem Betriebsübergang bzw. einer Umwandlung beteiligten Rechtsträger, die von dem Übertragungsvorgang betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten. Darüber hinaus nahm der Gesetzgeber in Abs. 6 das bereits richterlich anerkannte Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer auf.

 

Rz. 22

Die Neuregelung verfolgt den Zweck, die Arbeitnehmer genauer über den Betriebsübergang und seine Folgen zu informieren, damit jeder Einzelne auf gesicherter Grundlage entscheiden kann, ob er dem Betriebsübergang zustimmen oder dem Arbeitgeberwechsel widersprechen möchte. Darüber hinaus soll dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber Planungssicherheit gegeben werden.

[51] Der Text der RL kann im Internet unter http://eur-lex.europa.eu abgerufen werden.

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