Rz. 55

Der Betriebsübergang lässt den Sonderkündigungsschutz als solchen unberührt. Soweit deshalb z.B. Betriebsräte, Schwangere oder Arbeitnehmer in der Elternzeit, schwerbehinderte Menschen, tarifvertraglich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer oder aber auch Auszubildende und Wehr- bzw. Zivildienstleistende von einem Betriebsübergang betroffen sind, bleibt deren Sonderkündigungsschutz unverändert erhalten. Geht der Betrieb auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser in sämtliche Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein, wozu auch der bestehende Sonderkündigungsschutz gehört. In diesem Zusammenhang muss sich der Betriebserwerber die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers zurechnen lassen.[126]

 

Rz. 56

Überdies haben auch die sonderkündigungsgeschützten Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Dies birgt allerdings das Risiko, dass der Betriebsveräußerer sie nicht mehr beschäftigen kann. Ist der Betrieb insgesamt übergegangen und auch keine andere Betriebsstätte beim Veräußerer verblieben, sind betriebsbedingte Kündigungen auch der sonderkündigungsgeschützten Arbeitnehmer grundsätzlich nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Freilich müssen auch die übrigen Voraussetzungen eingehalten, insbesondere die behördlichen Zustimmungen eingeholt werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Darstellungen in diesem Handbuch verwiesen (§ 7).

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