Rz. 55

Nach § 59 Abs. 1 FamGKG kann der Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert eines Verfahrens abschließend festgesetzt wurde, mit der Verfahrenswertbeschwerde angegriffen werden.[181] Wurde ein Streitwert nur vorläufig festgesetzt, ist die Verfahrenswertbeschwerde unstatthaft; Einwendungen gegen den vorläufig festgesetzten Wert können nach § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur im Verfahren gegen die Anforderung des Vorschusses geltend gemacht werden.[182]

 

Rz. 56

Wertfestsetzungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).

 

Rz. 57

Die Beschwerde ist statthaft, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes höher als 200 EUR ist oder die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage durch das Ausgangsgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Über die Zulassung ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich unwirksam, sofern sie nicht im Wege der Berichtigung wirksam nachgeholt wird, wenn das Gericht die Beschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist.[183]

Die Nichtzulassung ist unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 3 S. 2 FamGKG).

 

Rz. 58

Hinsichtlich der Beschwer kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer – der ein Verfahrensbeteiligter (§ 7 FamFG) sein muss –, dessen Verfahrensbevollmächtigter (§ 10 FamFG) oder die Staatskasse geltend macht, durch die fehlerhafte Wertfestsetzung Nachteile erlitten zu haben. Dabei ist freilich nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten zu dem mit der Beschwerde begehrten Verfahrenswert von Belang. Vielmehr ist die Beschwer danach zu bemessen, ob und in welchem Ausmaß sich die erstrebte Änderung des Verfahrenswertes wirtschaftlich auf den Beschwerdeführer auswirkt.[184] Dies bedarf, wenn es um die Anwaltskosten geht, regelmäßig einer Differenzberechnung zwischen dem (Brutto-)Gebührenvolumen, das dem Anwalt nach der tatsächlichen und nach der begehrten Festsetzung zusteht. Gerade in Verbundverfahren bedarf es daher häufig einer nicht unerheblichen Erhöhung des Verfahrenswertes einer Verbund­sache, um die Erwachsenheitssumme der Beschwerde von 200,01 EUR zu erreichen.

 

Rz. 59

Die Beschwerde muss innerhalb von 6 Monaten seit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens beim Ausgangsgericht entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 59 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 S. 4 FamGKG). Eine Ausnahme gilt nach § 55 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 FamGKG nur dann, wenn die Verfahrenswertfestsetzung später als einen Monat vor Fristablauf erfolgt. In diesem Fall ist die Beschwerdeeinlegung noch innerhalb eines Monats nach Erlass des Festsetzungsbeschusses möglich. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses.

 

Rz. 60

Durch das Beschwerdeverfahren, für das kein Anwaltszwang gilt,[185] wird nur ein laufendes Kostenfestsetzungsverfahren[186] ausgesetzt. Eine aufschiebende Wirkung besteht im Übrigen nicht. Ebenso wenig gilt das Verbot der reformatio in peius. Dies folgt schon aus § 55 Abs. 3 FamGKG, demzufolge nicht nur das Ausgangsgericht, sondern auch das Beschwerdegericht von Amts wegen eine fehlerhafte erstinstanzliche Verfahrenswertfestsetzung berichtigen kann.

 

Rz. 61

Hilft das Ausgangsgericht der Beschwerde nicht oder nur teilweise ab, so ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Der Beschwerdesenat entscheidet durch den Einzelrichter, der die Sache bei grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in voller Besetzung überträgt (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 5, S. 1 FamGKG). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG).

[181] Dazu Enders, FPR 2012, 273.
[182] OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 472.
[183] So – mutatis mutandis – BGH FamRZ 2012, 961; OLG München FamRZ 2011, 672.
[184] OLG Karlsruhe OLGR 2005,562; zu Berechnungsbeispielen vgl. HK-FamGKG/Schneider, § 59 Rn 58 ff.
[185] Schneider/Volpert/Fölsch, § 59 Rn 37.
[186] Zu diesem Dörndorfer, FPR 2012, 261.

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