Rz. 102

Problematisch ist die Bewertung der Leistungsstufe, wenn diese nach Auskunft nicht beziffert wird (sog. steckengebliebene Stufenklage). Richtigerweise[114] ergibt sich der Wert aus der bei Klageerhebung erkennbar gewordenen Vorstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Dies gilt allerdings nicht für den späteren Leistungsantrag, sofern dieser gestellt wird.

Notfalls muss der vermeintliche Leistungsanspruch geschätzt werden, wobei anschließend nach der Rechtsprechung von 1/10 bis 2/5 des Wertes des Leistungsanspruchs als Gegenstandswert für den Auskunftsanspruch auszugehen ist.[115] Letztendlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche konkrete Bruchteilsquote gerechtfertigt ist.

Stellt sich nach der Auskunft heraus, dass weit höhere Ansprüche bestehen, so erhöht sich nachträglich der Gegenstandswert der Auskunftsklage.

 

Rz. 103

Besteht die Gefahr, dass nach Auskunftserteilung der Leistungsantrag nicht beziffert wird oder werden kann, da kein Vermögen vorhanden ist, so sollte auf jeden Fall vor Einholung der Auskunft die (Begehrens-)Vorstellung des Mandanten schriftlich niedergelegt werden, damit sie Grundlage für die spätere Berechnung werden kann. Dabei ist aber immer realistisch vorzugehen und sich vorsorglich die Begehrensvorstellung vom Mandanten bestätigen zu lassen.

Bei zu hohen Vorstellungen kann es ggf. zu einer negativen Kostenentscheidung kommen.[116]

[114] Vgl. in Familiensachen dazu OLG Dresden MDR 1998, 64 m.w.N.
[115] Schneider/Herget, Rn 4270 ff.

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