Rz. 5

Im Prinzip muss der Halter die für das Abschleppen entstandenen Kosten tragen (VG des Saarlandes zfs 2000, 44; zfs 2000, 88).[1] Voraussetzung ist jedoch, dass das Abschleppen verhältnismäßig war (OVG Hamburg NZV 2010, 51), was bei verbotswidrigem und den Betrieb störendem Parken an einem Taxistand ohne weiteres der Fall ist (BVerwG DAR 2014, 655).

Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrzeugführers vor Abschleppen des Störerfahrzeuges kann dann geboten sein, wenn der Fahrer durch Hinterlassen einer Nachricht den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert hat, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Tatfahrzeuges gegeben hat. Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände sicher ist, dass der Fahrer in Kürze die Störung beseitigen wird. In diesem Fall ist eine Abschleppanordnung, die dann auch nicht mit Gründen der General- oder Spezialprävention gerechtfertigt werden kann, nicht verhältnismäßig (OVG Hamburg zfs 2011, 652; BVerwG DAR 2014, 655).

Ein im Fahrzeug ausgelegter Zettel mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" unter Angabe einer Handynummer genügt allerdings nicht, da er über den Aufenthaltsort nichts besagt (OVG Hamburg zfs 2002, 50; im Ergebnis zustimmend BVerwG zfs 2002, 503).

Wurde das Kraftfahrzeug abgeschleppt oder aus sonstigen Gründen sichergestellt, steht der Behörde bis zur Zahlung der entstandenen Kosten ein Zurückbehaltungsrecht zu (OVG Hamburg DAR 2008, 225).

[1] Haus, zfs 1999, 134.

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