Rz. 30

Zu den anspruchsberechtigten Personen zählen diejenigen, denen der Getötete zur Zeit der Verletzung kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, mithin Ehepartner, Kinder, Eltern, eingetragene Lebenspartner, nicht aber Verlobte oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft Lebende.[62] Ein Verlust vertraglich vereinbarter Unterhaltspflichten oder freiwillig geleisteter Unterhaltszahlungen reicht im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht aus.

 

Rz. 31

Bei Kindern endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge gemäß §§ 1626, 1631 BGB. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Kinder nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch auf Betreuung und Haushaltsführung haben.[63] Entscheidend ist, ob sie noch im Elternhaus wohnen und sich in der (Schul-)Ausbildung befinden.

[62] BGH, VI ZR 318/94, VersR 1996, 649; BGH, VI ZR 318/94; OLG Frankfurt, 7 U 267/82, VersR 1984, 449; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 6 Rn 332.
[63] Jahnke/Burmann/Wessel, Handbuch Personenschadensrecht, Rn 917.

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