Rz. 44
Der hinterbliebene Ehepartner muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 254 BGB den Wegfall der eigenen Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem getöteten Ehegatten anrechnen lassen.[74] Die Hinterbliebenen müssen sich darüber hinaus eine etwaige Hinterbliebenenversorgung (z.B. Waisenrente) im Wege der Vorteilsausgleichung abziehen lassen.[75]
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