Rz. 44

Der hinterbliebene Ehepartner muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 254 BGB den Wegfall der eigenen Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem getöteten Ehegatten anrechnen lassen.[74] Die Hinterbliebenen müssen sich darüber hinaus eine etwaige Hinterbliebenenversorgung (z.B. Waisenrente) im Wege der Vorteilsausgleichung abziehen lassen.[75]

[74] BGH, VI ZR 31/70, NJW 1971, 2066; BGH, VI ZR 127/89, NJW-RR 1990, 706.
[75] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 6 Rn 366.

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