Rz. 441

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

 

Rz. 442

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet.

 

Rz. 443

Nach diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.

Das Berufungsgericht hatte das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon war auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.

Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeugs beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen.

 

Rz. 444

Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, stand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hatte, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche.

 

Rz. 445

Das Berufungsgericht hatte dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hatte, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.

Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurt. v. 5.7.1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.

 

Rz. 446

Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen ...

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