Rz. 380

Die Kläger begehrten Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes. Der Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18.5.2003 seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den Pkw in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Beklagten zu 1 versicherten Lkw der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand.

 

Rz. 381

Die Klage, mit der die Klägerinnen aus eigenem bzw. übergegangenem Recht Schadensersatz verlangten, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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