Rz. 196

Die am 4.5.1993 als nichteheliches Kind geborene Klägerin begehrte nach dem Tod ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17.4.1996 von den Beklagten Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten.

 

Rz. 197

Der Beklagte zu 2 war Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten Pkw; die Beklagte zu 1 dessen Haftpflichtversicherer.

Der Beklagte zu 2 hatte, ohne im Besitz einer Fahrererlaubnis zu sein, den außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst. Der Vater der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin war seine Alleinerbin.

 

Rz. 198

Die Klägerin räumte eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater ein, die sie mit lediglich ¼ bewertete.

 

Rz. 199

Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch in Höhe von 2/5 für begründet erachtet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klage in vollem Umfang weiter.

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