Rz. 119

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 6.6.2013 auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend.

Der Kläger parkte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht aus. Es kam zu einem Zusammenstoß in der zwischen zwei Parkbuchtreihen befindlichen Gasse mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1, der ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Parkbucht herausfuhr. Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2 die von ihr anerkannten Schadenspositionen des Klägers im Umfang von 50 %. Der Kläger beanspruchte eine Erstattung von 100 % der von ihm angemeldeten Schäden. Insoweit machte er auch einen höheren als den erstatteten Wiederbeschaffungsaufwand seines Fahrzeugs sowie nicht erstattete Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen geltend.

 

Rz. 120

Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug habe nach dem Ausparken bereits in Fahrtrichtung gestanden, als der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren sei. Die Beklagten haben behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befunden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.

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