Rz. 108

Die Klägerin nahm den Beklagten als Entschädigungsfonds im Sinne des § 12 PflVG auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Die Klägerin wurde im Juni 2012 auf der Bundesautobahn 44 als Fahrerin ihres Motorrads in einen Verkehrsunfall mit einem Kastenwagen mit Anhänger (im Folgenden "Gespann") verwickelt. Sie wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Das Gespann konnte nicht ermittelt werden. Wie es zum Unfall kam, war zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Die Klägerin behauptete im Wesentlichen, das auf der Überholspur befindliche Gespann sei unmittelbar vor dem Zusammenstoß plötzlich "brutal" abgebremst und dann ruckartig auf die rechte Fahrspur, auf der sie sich befunden habe, hinübergezogen worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihm auszuweichen, weshalb sie in dessen hintere Flanke gefahren sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

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