Leitsatz (amtlich)

a) Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung BGH, Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rz. 7).

b) Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13.12.2011, a.a.O.).

c) Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.

 

Normenkette

ZPO § 286; StVG § 17; PflVG § 12

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 13.01.2016; Aktenzeichen 29 U 36/14)

LG Berlin (Entscheidung vom 28.07.2014; Aktenzeichen 44 O 399/13)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des KG vom 13.1.2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Entschädigungsfonds i.S.d. § 12 PflVG auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Rz. 2

Die Klägerin wurde im Juni 2012 auf der Bundesautobahn 44 als Fahrerin ihres Motorrads in einen Verkehrsunfall mit einem Kastenwagen mit Anhänger (im Folgenden "Gespann") verwickelt. Sie wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Das Gespann konnte nicht ermittelt werden. Wie es zum Unfall kam, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Rz. 3

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, das auf der Überholspur befindliche Gespann sei unmittelbar vor dem Zusammenstoß plötzlich "brutal" abgebremst und dann ruckartig auf die rechte Fahrspur, auf der sie sich befunden habe, hinübergezogen worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihm auszuweichen, weshalb sie in dessen hintere Flanke gefahren sei.

Rz. 4

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 823 ff. BGB oder §§ 7 ff. StVG seien nicht gegeben. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es zu einer Kollision der Klägerin mit dem unbekannt gebliebenen Gespann gekommen und die Klägerin mithin bei und durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs körperlich verletzt und ihre Bekleidung beschädigt worden sei. Auch sei die Haftung des Beklagten nicht im Hinblick auf § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Die Klägerin müsse sich nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG auf die dem Grunde nach gegebene straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung aber einen so gewichtigen Eigenhaftungsanteil anrechnen lassen, dass die Betriebsgefahr des unbekannten Gespanns sowie ein etwaiger Mitverursachungsanteil dahinter vollständig zurückträten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin auf die Rückfront des vorausfahrenden Gespanns aufgefahren sei. Bei einem Auffahrunfall streite der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Es sei dessen Sache, den gegen ihn sprechenden Anschein durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs zu erschüttern. Das Kerngeschehen eines Auffahrunfalls genüge für die Annahme eines Anscheinsbeweises nur dann nicht, wenn aus dem Unfallgeschehen weitere Umstände bekannt seien, die als Besonderheit gegen die Typizität sprächen. Als Auffahrende habe deshalb die Klägerin einen vorherigen Spurwechsel des unbekannten Gespanns beweisen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen. Anlass, im Streitfall vom Grundsatz der alleinigen Haftung des Auffahrenden abzuweichen, bestehe nicht.

II.

Rz. 6

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Rz. 7

Im Ansatz zutreffend - und von der Revision nicht in Frage gestellt - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG das Bestehen eines gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers gerichteten Schadensersatzanspruchs voraussetzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung dazu führe, dass die Klägerin für den Unfall im Verhältnis zu Fahrer und Halter des Gespanns alleine hafte, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rz. 8

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.1.2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rz. 10 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung hält einer Überprüfung anhand dieses Maßstabs stand.

Rz. 9

a) Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte der von ihm vorgenommenen Abwägung kein Verschulden der Klägerin zugrunde legen dürfen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwendung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.1.2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rz. 12; v. 26.3.2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rz. 27; v. 16.3.2010 - VI ZR 64/09, NJW-RR 2010, 1331 Rz. 16, m.w.N.), sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe.

Rz. 10

aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (BGH, Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rz. 7; v. 30.11.2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rz. 7; v. 16.1.2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rz. 5; v. 18.10.1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; v. 6.4.1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urt. v. 6.4.1982 - VI ZR 152/80, a.a.O.).

Rz. 11

Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rz. 11) - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10, a.a.O., Rz. 7 m.w.N.; vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rz. 14). Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.1.2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rz. 5).

Rz. 12

Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden ist zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (a.A. OLG München, Urt. v. 25.10.2013 - 10 U 964/13, juris Rz. 7).

Rz. 13

bb) Danach ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall ein - nicht erschütterter - Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin spricht: Sie fuhr auf das Gespann auf; dass das Gespann vor der Kollision einen Spurwechsel vollzogen hat, vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen; andere, dem Auffahrunfall die Typizität nehmende Umstände hat die Klägerin bereits nicht geltend gemacht.

Rz. 14

b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hafte im Ergebnis der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG als Auffahrende zu 100 %, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. nur Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 4 StVO Rz. 25; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 4 StVO Rz. 32).

Rz. 15

2. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere war das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - nicht verpflichtet, die Klägerin als Partei zu vernehmen. Dass - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - eine Vernehmung der Klägerin als Partei gem. § 447 ZPO schon aufgrund des ausdrücklichen Widerspruchs des Beklagten ausscheidet, zieht die Revision nicht in Zweifel. Soweit sie meint, es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie in Beweisnot geraten sei, weil sich der Fahrer des Gespanns nach dem Unfall unerkannt von der Unfallstelle entfernt habe und keiner der ansonsten vernommenen Zeugen das Unfallgeschehen zuverlässig habe beobachten können, stützt sie sich in der Sache allein auf § 448 ZPO. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine Parteivernehmung nach dieser Vorschrift auch bei Beweisnot einer Partei aber grundsätzlich den sog. Anbeweis, also eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung voraus (BGH, Urt. v. 19.4.2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 342; v. 9.3.1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363, 366; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 448 Rz. 4; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636). Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem LG, verneint, ohne dass ihm dabei revisionsrechtlich relevante Fehler unterlaufen wären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10231803

NJW 2017, 1177

NJW 2017, 8

ZAP 2017, 220

BWV 2017, 135

DAR 2017, 196

DAR 2017, 304

JZ 2017, 219

JZ 2017, 221

MDR 2017, 333

MDR 2017, 443

NZV 2017, 276

VRS 2016, 130

VersR 2017, 374

ZfS 2017, 258

NJW-Spezial 2017, 107

SVR 2017, 215

VRA 2017, 38

VRR 2017, 2

r+s 2017, 153

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