1. Sinn und Zweck einer Büro-Haftpflichtversicherung

 

Rz. 219

Rechtsanwälte denken in erster Linie an den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung, die sie gegen Vermögensschäden absichern soll. Die Büro-Haftpflichtversicherung, die Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden abdeckt, bleibt da manchmal unbeachtet.

Dabei kann sehr schnell eine Person oder eine Sache aus Vergesslichkeit, Leichtsinn oder Unaufmerksamkeit, eben durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, zu Schaden kommen.

 

Rz. 220

Schon eine vergleichsweise geringe Unachtsamkeit oder ein geringes Versehen (leichte Fahrlässigkeit) kann genügen, dass der Kanzleiinhaber, wie gesetzlich vorgesehen, unbegrenzt in voller Höhe und mit seinem ganzen Vermögen für einen solchen Schaden eintreten muss.

 

Rz. 221

Besondere Erwähnung verdient das Unterlassen schadenverhütender Handlungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten. Die Eröffnung des Verkehrs innerhalb der Kanzlei schafft schließlich eine Gefahrenlage, die den Anwalt zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.

 

Rz. 222

Die Büro-Haftpflichtversicherung bietet hier Schutz. Der Anwalt ist aber berufsrechtlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung notwendigen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen (§ 5 Berufsordnung). Auf diese Weise wird aus der ursprünglich deliktischen Pflicht zur Unterhaltung eines verkehrssicheren Büros eine vertragliche Nebenpflicht im Rahmen eines Mandatsverhältnisses. Der im Büro zu Schaden gekommene Mandant genießt trotzdem nicht den Schutz aus der Berufshaftpflichtversicherung.

 

Beispiel

Erleidet ein Mandant infolge eines Sturzes über eine Teppichfalte im Büro seines Anwalts einen folgenschweren Knöchelbruch, ist der durch die Verletzung entstandene Verdienstausfall als Folge eines Körperschadens kein echter Vermögensschaden, weil gem. § 1 AVB kein Vermögensschaden vorliegt, wenn dieser lediglich die Folge eines vom Versicherungsnehmer oder versicherten Personen verursachten Personen- oder Sachschadens ist. Er muss durch die Pflichtversicherung nicht gedeckt werden. Es handelt sich um ein grundsätzlich versichertes Risiko der Büro-Haftpflichtversicherung.

 

Rz. 223

Von einigen Anbietern wird die Büro-Haftpflichtversicherung über die Police zur Berufshaftpflichtversicherung angeboten, und zwar unter weitestgehender Angleichung an die vorstehend erläuterten Versicherungsbedingungen (AVB).

2. Gegenstand des Versicherungsschutzes

 

Rz. 224

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus der beruflichen Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, und zwar wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder aber die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat.

Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht für das Versehen von Mitarbeitern und Hilfskräften in der Kanzlei. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, sofern sie zum Zwecke des versicherten Berufs oder zum Zwecke des Wohnens des Versicherungsnehmers sowie seines Personals benutzt werden.

3. Umfang des Versicherungsschutzes

 

Rz. 225

Auch hier übernimmt der Versicherer – nach Prüfung der Haftpflichtfrage – die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz der fälligen Entschädigung. Kommt es im Rahmen der Anspruchsabwehr mit dem Anspruchsteller zu einem Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten (wie in der Berufs-Haftpflichtversicherung).

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