Rz. 214

Die Zulassung der GmbH erfordert den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 2,5 Mio. EUR je Versicherungsfall (§ 59j Abs. 2 BRAO). Die Jahreshöchstleistung muss das Vierfache dieses Betrages betragen, es sei denn, die Gesellschaft besteht aus mehr als vier Gesellschaftern und Geschäftsführern, die nicht zugleich Gesellschafter sind; dann – z.B. bei 10 Gesellschaftern – darf die Jahreshöchstleistung nicht weniger als 25 Mio. EUR betragen.

Die relativ hohe Mindestdeckung der GmbH als Äquivalent zur gesellschaftsrechtlichen Privilegierung der GmbH ist schon allein aufgrund der deutlich höheren Mindestdeckungssumme gegenüber dem Anwalt als natürliche Person bzw. Personengesellschaft verhältnismäßig teuer und macht diese Gesellschaftsform vor allem für größere Anwaltskanzleien attraktiv.

Seit dem 19.7.2013[478] muss der Versicherungsschutz der Rechtsanwalts-GmbH auch für Fälle der wissentlichen Pflichtverletzung zur Verfügung stehen, wobei sich die Versicherer in der Regel ein Rückgriffsrecht vorbehalten (siehe auch Rdn 106 ff.).

[478] Einführung der Neuregelung des PartGG durch Schaffung der PartGmbB.

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