Rz. 216

Erkennt der Anwalt seinen möglichen Fehler selbst, dann ist der Versicherungsfall eingetreten, und zwar genauso, als wenn ein Dritter ihn behauptet oder entsprechende Ansprüche explizit geltend macht.

Der Versicherungsvertrag legt dem Anwalt auch für den Versicherungsfall eine Reihe von Obliegenheiten auf (§ 5 AVB). Die Anzeigepflicht ist dabei von besonderer Bedeutung. Die unverzügliche Erfüllung dieser Verpflichtung ermöglicht dem Versicherer etwa gegebene Rettungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe sich die Folgen des Versehens mindern oder sogar beseitigen lassen, auch wirklich auszunützen.

Eine Selbstverständlichkeit ist die Verpflichtung des Anwalts, den Versicherer sachgemäß zu informieren und den Schaden darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Versicherer zu mindern.

Der Versicherungsnehmer sollte ungeachtet der VVG-Novellierung einen Haftpflichtanspruch nicht ganz oder zum Teil anerkennen, vergleichen oder befriedigen; er gefährdet auch nach der Novellierung unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Das Anerkenntnis und Abtretungsverbot sind zwar gefallen, es stellen sich aber zahlreiche Probleme, gerade auch im Zusammenhang mit Kanzleien, die aus mehreren Berufsträgern bestehen.

 

Rz. 217

Der Berufshaftpflichtversicherer wird versuchen, das Versehen gemeinsam mit dem bei ihm versicherten Rechtsanwalt möglichst zu korrigieren oder zumindest die Schadenfolgen zu begrenzen, und er wird auf jeden Fall eine außergerichtliche Bereinigung anstreben. Einen Haftpflichtprozess wird er zu vermeiden suchen. Kein Anwalt mag seinen Namen auf der Terminrolle des Gerichts in der Spalte der Beklagten sehen.

 

Rz. 218

Auch wird der Versicherer im Regelfall davon absehen, mit dem Anspruchsteller unmittelbar zu korrespondieren, obwohl er nach den Versicherungsbedingungen bevollmächtigt ist, alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen für den Versicherungsnehmer abzugeben (§ 3 III Ziff. 1.3 AVB); der besonderen Stellung der Anwaltschaft würde eine solche unmittelbare Korrespondenz nicht gerecht. Der Versicherer lässt daher üblicherweise den betroffenen Anwalt die Auseinandersetzung mit dem Anspruchsteller selbst führen, wird aber großen Wert darauf ­legen, dass alle Schritte mit ihm, dem Versicherer, abgestimmt sind.

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