Rz. 2

Im nationalen Markt stehen im Vergleich zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung insgesamt relativ wenige Anbieter von Berufs-Haftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Anbieter lassen sich in die sog. "Etablierten" – mit vergleichsweise hohen, aber zunehmend schrumpfenden Marktanteilen – und neuere, meist internationale Versicherer einteilen. Letztere verfügen zum Teil langjährig über internationale Erfahrungen, was mit Blick auf die zunehmende Internationalisierung der Berufsausübung und der damit einhergehenden Haftungsrisiken vorteilhaft sein kann. Diese Versicherer bieten grundsätzlich den gleichen Deckungsumfang auf Basis marktüblicher Bedingungen und Qualitätsstandards.

 

Rz. 3

Berufs-Haftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte bieten die meisten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, beginnend bei "A" wie Allianz Versicherung AG über "M" wie MSIG Insurance Europe AG bis hin zu "Z" wie Zurich Versicherung. Deckung für interprofessionelle Kanzleien von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern – ausschließlich bei einem Versicherer – wird angeboten von HDI-Gerling, Gothaer, R+V, Nürnberger, MSIG Insurance Europe AG, ­Liberty, usw. Diese Aufzählungen sind lediglich exemplarisch.

In Anbetracht des zunehmenden Wunsches insbesondere der mittelgroßen und großen Kanzleien nach höheren Deckungssummen bis zu 250 oder 300 Mio. EUR müssen sich die Berufsangehörigen wie im industriellen oder großen D&O-Geschäft auch zwingend mit der Frage auseinandersetzen, ob eine solche Deckung nicht besser über ein "Programm" mit einer Mehrzahl von Versicherern zusammengestellt werden sollte, um nicht ausschließlich von einem oder wenigen Versicherer/n abhängig zu sein.

Der Vorteil einer Programmlösung liegt überdies darin, dass der Berufsträger/die Kanzlei auch weiterhin mit "seinem/ihrem" langjährigen Versicherer als sog. Führenden zusammen arbeiten kann, dieser also auch die Regulierung von Schäden für alle am Programm beteiligten Versicherer in der Hand hat.[2]

Dies gilt im Übrigen auch bereits für geringere als die zuvor genannten Deckungssummen, z.B. von 50 oder 70 Mio. EUR.

[2] Es ist heute bereits so, dass die Ablehnung der Zeichnung eines "Großrisikos" (z.B. 200 Mio. EUR) durch einen mit hoher Kapazität ausgestatteten Versicherer ggf. zum sog. Deckungsnotstand führt oder anders herum, zu einer zunehmenden Abhängigkeit.

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