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Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, ob in Kooperation (Sozietät, Partnerschaft, interprofessionelle Kooperation usw.) oder als Einzelkämpfer, hat nach wie vor einen besonderen Stellenwert, und zwar zunehmend auch für mittelständische Kanzleien unter internationalen Gesichtspunkten. Die Haftungsrechtsprechung scheint, der zunehmenden Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen in Europa folgend, dem Schutz des Verbrauchers – mit weiter Interpretation – zunehmend Rechnung zu tragen. "Gefährdungshaftung" scheint zum Leitbild erhoben. Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 280 BGB vor Jahren ein deutliches "Signal" gegeben, indem er die Beweislast zum Verschulden offenbar nun dem Rechtsanwalt auferlegt.

Die Schadenersatzforderungen übersteigen heute schon in größerer Zahl deutlich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme. Eine Mindestdeckungssumme von 250.000 EUR – aus dem Jahre 1994 – ist heute nicht mehr zeitgemäß.

Die Einführung der Möglichkeit zur vertraglichen Haftungsbegrenzung gem. § 52 BRAO (seinerzeit: 51 a BRAO) bzw. das vom Berufsstand entwickelte System der konsequenten Qualifizierung einschließlich der Einführung der Fachanwaltschaften scheint sich in den wenigen bekannten Zahlen (noch) nicht wieder zu spiegeln.

Um den wirtschaftlichen Folgen der persönlichen Haftung aus der Zusammenarbeit mit Angehörigen der sozietätsfähigen Berufe Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber bereits Mitte der neunziger Jahre die Partnerschaftsgesellschaft als Alternative zur Sozietät (GbR) und zur GmbH geschaffen. Diese Rechtsform hat sich im Markt über die letzten 10 Jahre kaum durchgesetzt, nicht zuletzt auch, weil der angestrebte "Schutz" nicht dem gewünschten Ziel entsprach.

Mit Wirkung vom 19.7.2013 hat der Gesetzgeber die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) geschaffen, um damit den Berufsträgern eine "passende" Alternative zur englischen Limited Liability Partnership (LLP)[1] zu bieten, diese allerdings nach wie vor mit zahlreichen ungeklärten Fragestellungen (siehe hierzu Rdn 107 ff.).

[1] Für diese Rechtsform hatten sich bereits zahlreiche Großkanzleien entschieden.

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