Rz. 63
Über den Stand des Verfahrens muss der Anwalt seinen Mandanten laufend und in verständlicher Form unterrichten,[251] auch um etwaige Missverständnisse auszuräumen und lückenhafte Informationen zu komplettieren.
Rz. 64
Es ist Aufgabe des Anwalts, seinen Mandanten nach beendeter Instanz rechtzeitig über eventuelle Rechtsmittel und deren Fristen und Aussichten nachweisbar[252] zu belehren.[253]
Rz. 65
Reagiert der Mandant nicht, muss der Anwalt nachfragen, es sei denn, er hätte bei der Belehrung des Mandanten klargestellt, dass er ohne dessen Weisungen kein Rechtsmittel einlegen werde.[254] Diese Pflicht zur Nachfrage trifft den Anwalt auch bei widersprüchlichen Weisungen[255] und wenn der Mandant ursprünglich ein Rechtsmittel einlegen wollte, später dann aber schweigt.[256] Regelrecht zu erzwingen braucht der Anwalt den Auftrag, ein Rechtsmittel einzulegen, aber auch dann nicht, wenn er das anzugreifende Urteil für falsch und die eigene Position für berechtigt hält.[257]
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