Rz. 63

Über den Stand des Verfahrens muss der Anwalt seinen Mandanten laufend und in verständlicher Form unterrichten,[251] auch um etwaige Missverständnisse auszuräumen und lückenhafte Informationen zu komplettieren.

 

Rz. 64

Es ist Aufgabe des Anwalts, seinen Mandanten nach beendeter Instanz rechtzeitig über eventuelle Rechtsmittel und deren Fristen und Aussichten nachweisbar[252] zu belehren.[253]

 

Rz. 65

Reagiert der Mandant nicht, muss der Anwalt nachfragen, es sei denn, er hätte bei der Belehrung des Mandanten klargestellt, dass er ohne dessen Weisungen kein Rechtsmittel einlegen werde.[254] Diese Pflicht zur Nachfrage trifft den Anwalt auch bei widersprüchlichen Weisungen[255] und wenn der Mandant ursprünglich ein Rechtsmittel einlegen wollte, später dann aber schweigt.[256] Regelrecht zu erzwingen braucht der Anwalt den Auftrag, ein Rechtsmittel einzulegen, aber auch dann nicht, wenn er das anzugreifende Urteil für falsch und die eigene Position für berechtigt hält.[257]

[251] Zu Sprache und Umfang der Belehrung eines Landwirts vgl. exemplarisch BGH NJW-RR 1995, 252 und die Anmerkungen von Borgmann, r+s 2001, 221.
[252] BGH VersR 1980, 871; NJW-RR 1991, 1150; Beschl. v. 13.11.1991 – XII ZB 130/90.
[253] BGH VersR 1981, 850; FamRZ 1996, 1466; NJW 1999, 2435.
[254] BGH NJW 1996, 606.
[255] BGH VersR 1981, 80.
[256] BGH VersR 1981, 834; VGH Kassel NJW 1991, 2099.
[257] BGH VersR 1992, 898.

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