Rz. 210

Unter diese Personengruppe fallen zunächst diejenigen zugelassenen Rechtsanwälte, die in der Kanzlei tätig sind, aber nicht als Sozien nach außen hin in Erscheinung treten, sowie juristisch vorgebildete, aber nicht zur Anwaltschaft zugelassene Kollegen. Haftpflichtansprüche, die aus deren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer resultieren, sind in die Deckung einbezogen (Fremdversicherung).

 

Rz. 211

Dazu ist aber erforderlich, dass die Anstellung dem Versicherer sowohl bei Vertragsbeginn als auch im Rahmen der jährlichen Fragebogenabrechnung angezeigt wird. Geschieht dies trotz einer entsprechenden Aufforderung (vgl. § 11b II Ziff. 2 AVB) nicht, so verringert sich gem. § 13 AVB die Leistung des Versicherers, als ob der Mitarbeiter Sozius im Sinne des § 1 III Ziff. 1 AVB wäre.

Mit dieser Mitversicherung des anwaltlichen Mitarbeiters ist dem Gesetz aber keineswegs genüge getan; dessen eigene Versicherungspflicht wird hierdurch nicht erfüllt. Der Abschluss eines eigenen Vertrages wird ihm durch diese Gestaltung der Kanzlei-Police nicht erspart; seine Prämie wird aber erfahrungsgemäß stark rabattiert, weil er eben nicht nach außen in Erscheinung tritt.

Rechtsanwälte, die sich mit Steuersachen befassen, beschäftigten häufig speziell für dieses ­Gebiet fachlich vorgebildete Hilfskräfte. Auch insoweit besteht eine Anzeigepflicht.

Eine wesentliche Erleichterung und "Entschärfung" dieses Risikos ist zu erreichen, indem die Kanzlei mit dem Versicherer abweichend vom Marktstandard eine Prämienberechnung auf Basis des jährlichen Nettohonorars vereinbart; dann spielt es keine Rolle mehr, welche Personen, wann, in welchem Umfang (Teilzeit) und mit welcher internen Unterstützung tätig sind – ein anerkanntes Prämienberechnungsmodell in der Wirtschaft, insbesondere in der Industrie.

 

Rz. 212

Soweit der Versicherer einen auf Personalversehen beruhenden Haftpflichtanspruch gegen den Anwalt deckt (Regelfall), verzichtet er grundsätzlich auf Rückgriff gegen die Angestellten, es sei denn, dass diese ihre Pflichten vorsätzlich verletzt haben (§ 7 III Ziff. 2 AVB).

 

Rz. 213

Schließlich deckt die Berufshaftpflichtversicherung den Anwalt auch gegen Ansprüche aus Versehen seiner Vertreter, sofern er selbst an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und sofern das Versehen des Vertreters nicht durch dessen eigene Versicherung gedeckt ist. Wird er selbst als Vertreter eines anderen Kollegen tätig, so genießt er hierfür im Rahmen seines Vertrages Versicherungsschutz.

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