Rz. 219

Rechtsanwälte denken in erster Linie an den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung, die sie gegen Vermögensschäden absichern soll. Die Büro-Haftpflichtversicherung, die Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden abdeckt, bleibt da manchmal unbeachtet.

Dabei kann sehr schnell eine Person oder eine Sache aus Vergesslichkeit, Leichtsinn oder Unaufmerksamkeit, eben durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, zu Schaden kommen.

 

Rz. 220

Schon eine vergleichsweise geringe Unachtsamkeit oder ein geringes Versehen (leichte Fahrlässigkeit) kann genügen, dass der Kanzleiinhaber, wie gesetzlich vorgesehen, unbegrenzt in voller Höhe und mit seinem ganzen Vermögen für einen solchen Schaden eintreten muss.

 

Rz. 221

Besondere Erwähnung verdient das Unterlassen schadenverhütender Handlungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten. Die Eröffnung des Verkehrs innerhalb der Kanzlei schafft schließlich eine Gefahrenlage, die den Anwalt zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.

 

Rz. 222

Die Büro-Haftpflichtversicherung bietet hier Schutz. Der Anwalt ist aber berufsrechtlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung notwendigen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen (§ 5 Berufsordnung). Auf diese Weise wird aus der ursprünglich deliktischen Pflicht zur Unterhaltung eines verkehrssicheren Büros eine vertragliche Nebenpflicht im Rahmen eines Mandatsverhältnisses. Der im Büro zu Schaden gekommene Mandant genießt trotzdem nicht den Schutz aus der Berufshaftpflichtversicherung.

 

Beispiel

Erleidet ein Mandant infolge eines Sturzes über eine Teppichfalte im Büro seines Anwalts einen folgenschweren Knöchelbruch, ist der durch die Verletzung entstandene Verdienstausfall als Folge eines Körperschadens kein echter Vermögensschaden, weil gem. § 1 AVB kein Vermögensschaden vorliegt, wenn dieser lediglich die Folge eines vom Versicherungsnehmer oder versicherten Personen verursachten Personen- oder Sachschadens ist. Er muss durch die Pflichtversicherung nicht gedeckt werden. Es handelt sich um ein grundsätzlich versichertes Risiko der Büro-Haftpflichtversicherung.

 

Rz. 223

Von einigen Anbietern wird die Büro-Haftpflichtversicherung über die Police zur Berufshaftpflichtversicherung angeboten, und zwar unter weitestgehender Angleichung an die vorstehend erläuterten Versicherungsbedingungen (AVB).

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