Rz. 46

§ 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002[101] hat mit Wirkung zum 1.8.2002 die Vorschrift des § 847 BGB ersetzt. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Vertragshaftung als auch bei der Gefährdungshaftung den Ersatz immaterieller Schäden vor, während diese Bereiche früher nicht mitumfasst waren. Deshalb schließt beispielsweise nunmehr auch die vertragliche Haftung des rechtlichen Beraters aus § 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) mit ein. Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet jedoch in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.[102] Soweit der Schutzzweck der Vertragspflicht dies gebietet, umfasst die Ersatzpflicht auch den Ersatz immateriellen Schadens, gleichgültig, ob es sich um die Verletzung einer Hauptpflicht oder einer Nebenpflicht (z.B. Schutzpflicht, Aufklärungspflicht) handelt. Auch die Haftung aus § 618 BGB und aus § 651f Abs. 1 BGB sowie die Haftung für Sach- und Werkmängel erstreckt sich auf immaterielle Schäden; ebenso die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB), der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.),[103] aus Auftrag (siehe dazu oben Rdn 30 ff.), aus GoA (siehe dazu oben Rdn 37 ff.) sowie beispielsweise aus öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen. Die für vertragliche Schadensersatzansprüche geltenden gesetzlichen Vorteile wie die Zurechnung von Gehilfenverschulden (§ 278 BGB) und die Umkehr der Beweislast (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) gelten auch für den Schmerzensgeldanspruch.[104]

[101] BGBl I, 2674.
[104] Vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 253 BGB Rn 8.

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