Rz. 34

Nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Obliegenheitsverletzungen können die Leistungspflicht des Versicherers partiell oder vollständig entfallen lassen, einfache Fahrlässigkeit kann allenfalls zur Kündigung des Versicherungsvertrages führen, die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schadenfälle bleibt jedoch bestehen.

1. Einfache Fahrlässigkeit (Nr. 26.1 AHB 2008/2010)

 

Rz. 35

Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag "innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen". Die Kündigung wirkt ex nunc, so dass die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schadenfälle bestehen bleibt.

2. Grobe Fahrlässigkeit (Nr. 26.2 AHB 2008/2010)

 

Rz. 36

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit grob fahrlässig, "ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Diese Regelung findet auch auf Altverträge Anwendung, denen die früheren AHB zugrunde liegen. In 26.2 AHB 2008/2010 ist der Gesetzestext wörtlich übernommen worden.

3. Vorsatz (Nr. 26.2 AHB 2008/2010)

 

Rz. 37

Nr. 26.2 AHB 2008/2010 entspricht inhaltlich § 28 Abs. 2 S. 2 VVG. Bei einer vorsätzlichen und für den Schadeneintritt kausalen Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer leistungsfrei.

Vorsatz erfordert nach ständiger Rechtsprechung das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm.[19] Auch der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) genügt, um die Sanktionen von § 28 VVG auszulösen.[20]

[19] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 188 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht.
[20] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 188 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht.

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