Leitsatz (amtlich)

1. Mit einer prozessualen Erledigungserklärung wird nicht bereits ein Anerkenntnis i.S.v. § 5 Nr. 5 AHB abgegeben.

2. Die Erklärung des Einverständnisses der vorläufigen Verrechnung von Gewährleistungsansprüchen mit Honorarforderungen durch einen Architekten verletzt das Anerkenntnisverbot, wenn es lediglich mit dem Vorbehalt verbunden wird, damit „kein volles Anerkenntnis” abgeben zu wollen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.05.2003; Aktenzeichen 12 O 463/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 54/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 28.5.2003 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 23.7.2003 – 12 O 463/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist von Beruf Architekt und unterhält bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung. Bestandteil des Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs-haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBArch) in der bei Prölss/Martin (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., S. 1155 ff., 1341 ff.) abgedruckten Fassung.

Der Zweckverband T. (im Folgenden: TBA) beauftragte den Kläger mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes einschl. Garage. Nach Abschluss der Arbeiten traten an den Außenmauern der Garage Risse auf, weil die Mauern dem Druck des von außen angefüllten Erdreichs nicht standhielten. Die Beklagte beauftragte die A. GmbH (A.) mit der Abwicklung des Schadensfalls. Dieser ggü. gab der Kläger unter dem 24.5.1996 eine Schadensanzeige (Bl. 90 ff. d.A.) ab, in der er u.a. den Statiker F. als Mitverantwortlichen angab. In einem im Auftrag des Statikers erstatteten Schadengutachten vom 22.5.1996 (Bl. 6 ff. d.A.) wies der Sachverständige Dipl. Ing. J. die alleinige Verantwortung für den aufgetretenen Mangel dem Kläger zu. Dieser setzte die A. mit Schreiben vom 24.6.1996 (Bl. 94 d.A.) von dem Gutachten in Kenntnis und informierte sie zugleich darüber, dass er ggü. dem Sachverständigen Einwände gegen das Gutachten erhoben hatte.

Gegenüber der TBA erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.7.1996 (Bl. 143 d.A.):

„Die Vorlage der anfallenden Kosten für die aufgetretenen Schadensfälle durch die TBA war aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich und wird begrüßt. Damit verbunden war meine Zustimmung, dass diese Kosten mit den Honorarforderungen verrechnet werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles Schuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschließende Gutachten und die Aussage der Versicherungsexperten werden die Gewichtung der Schuldübernahme klären.

Wir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die Verantwortung einbezogen wird.”

In der Folgezeit verrechnete die TBA absprachegemäß einen großen Teil der Mangelbeseitigungskosten mit in den Jahren 1995 und 1996 in Rechnung gestellten Honorarforderungen des Klägers aus anderen Bauvorhaben. Im März 1998 machte sie dieselben Kosten als Schadensersatz i.H.v. netto 31.978,97 DM vor dem LG Trier (LG Trier – 5 O 49/98) im Wege einer Leistungsklage gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens geltend. Nachdem zunächst wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen war, legte dieser Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Auf eine mit Schreiben vom 24.3.1998 (Bl. 125 f. d.A.) erteilte Weisung der Beklagten, die – ohne das Schreiben des Klägers an die TBA vom 30.7.1996 zu kennen – ein Mitverschulden des Klägers an dem eingetretenen Schaden als gegeben ansah, erkannte der Kläger im Mai 1998 den Klageanspruch i.H.v. 10.000 DM an und nahm den Einspruch insoweit zurück. Gegenüber der Restforderung verteidigte er sich – ohne Abstimmung mit der Beklagten – erstmals im Oktober 1998 mit der bereits erfolgten Verrechnung. Die TBA erklärte daraufhin vorsorglich die Aufrechnung ggü. den Honorarforderungen des Klägers und den Rechtsstreit für erledigt, der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung – wiederum ohne Abstimmung mit der Beklagten – an. Die Kosten des Rechtsstreits wurden durch Beschlüsse des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.7.1999; Beschl. v. 10.8.1999 – 8 W 383/99) im Hinblick auf das erfolgte Teilanerkenntnis zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der TBA auferlegt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von Schadensbeseitigungskosten i.H.v. brutto 63.173,59 DM sowie Kosten des Haftpflichtprozesses von 4.419,80 DM nebst Zinsen abzgl. eines von der Beklagten wegen...

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