Rz. 26

In der Regulierungspraxis von besonderer Bedeutung sind die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die dieser nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat.

1. Anzeigepflicht (Nr. 25.1 AHB 2008/2010)

 

Rz. 27

Während § 104 VVG vorsieht, dass ein Schadenfall innerhalb von einer Woche anzuzeigen ist, bestimmt Nr. 25.1 AHB 2008/2010, dass jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist, "auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden".

 

Rz. 28

Der Versicherer muss den objektiven Tatbestand der Anzeigenpflichtverletzung beweisen, also auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles.[18]

2. Schadenminderungspflicht (Nr. 25.2 AHB 2008/2010)

 

Rz. 29

Nach § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer "bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen". Eine entsprechende Regelung enthalten die früheren AHB. Die § 82 VVG angepasste Regelung ergibt sich aus Nr. 25.2 AHB 2008/2010.

 

Rz. 30

Nr. 25.2 AHB 2008/2010 bestimmt dann weiterhin die Pflicht des Versicherungsnehmers, Weisungen des Versicherers zu befolgen, "soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist".

3. Auskunftspflicht (Nr. 25.2 AHB 2008/2010)

 

Rz. 31

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer "ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen".

 

Rz. 32

Diese Auskunftspflicht wird als Obliegenheit in den früheren AHB und in Nr. 35.3 AHB 2008/2010 dahingehend erweitert, dass ein strafrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen ist.

4. Prozessführungsbefugnis (Nr. 25.5 AHB 2008/2010)

 

Rz. 33

Der Versicherungsnehmer hat die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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