Rz. 19

Die Neuregelung der Obliegenheiten und der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (§ 28 VVG) ist in den AHB 2008/2010 berücksichtigt worden, findet jedoch auch Anwendung auf Altverträge, wenn der Versicherungsfall nach dem 1.1.2009 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 2 EG VVG).

 

Rz. 20

Kernstück des neuen VVG ist die Neugestaltung des Obliegenheitsrechts: Fahrlässige Obliegenheitsverletzungen bleiben folgenlos, grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen führen zur partiellen, vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers.

 

Rz. 21

Diese Leistungsfreiheit tritt jedoch nur dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles ist (§ 28 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 22

Die nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitsverletzung kann nur dann einen Leistungsausschluss bewirken, wenn "der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat" (§ 28 Abs. 4 VVG).

 

Rz. 23

Das Kausalitätserfordernis entfällt nur bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen sind unterschiedlich geregelt. Es wird darauf abgestellt, ob es sich um Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles oder Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles handelt.

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