Rz. 16

In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsschutz bei Vorsatz ausgeschlossen, während jede Art von Fahrlässigkeit, also auch grobe Fahrlässigkeit, mitversichert ist (§ 103 VVG).

 

Rz. 17

Eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens setzt voraus, dass der Vorsatz auch die Schadenfolgen umfasst.[12] Dolus eventualis genügt.[13] Nur bei einer wesentlichen Abweichung des eingetretenen Schadens von den als möglich vorgestellten Folgen ist der Vorsatz zu verneinen.[14]

 

Rz. 18

Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich und rechtswidrig handeln (Vorsatztheorie). Notwehr[15] oder Putativnotwehr schließt den Vorsatz aus.[16] Intensität und Gefährlichkeit eines Angriffs sind ein Indiz für eine bedingt vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzung und die Verletzungsfolgen.[17]

[12] BGH, zfs 2003, 284 = NZV 2003, 276; OLG Hamm, r+s 1999, 102.
[13] OLG Hamm, VersR 2006, 781; OLG Koblenz, VersR 2006, 1506.
[15] AG München, r+s 1999, 453.
[16] OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850.
[17] OLG Köln, VersR 1999, 1270; OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 97.

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