Rz. 71

In vielen Schadenfällen, insbesondere bei kollusivem Verhalten zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem, wird der Versicherungsnehmer als Zeuge für den Eintritt des Schadenfalles und die Höhe des Schadens benannt. Diese prozessual für den Versicherer ungünstige Situation kann der Versicherer dadurch beseitigen, dass er eine isolierte Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer erhebt mit dem Feststellungsantrag, dass kein Deckungsanspruch besteht.

 

Rz. 72

Diese Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich erklärt, er stelle nach Abtretung seiner Ansprüche keine eigenen Ansprüche mehr gegen den Versicherer.

 

Rz. 73

Der BGH[31] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten zulässig ist, da nicht auszuschließen ist, dass der Abtretungsvertrag nichtig oder anfechtbar ist, so dass nur eine negative Feststellungsklage der sichere Weg ist, eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber dem Widerbeklagten zu erwirken.

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