Rz. 41

Gerade in der Haftpflichtversicherung kommt es häufig vor, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zum Schadenhergang macht, ohne dass der Tatbestand einer arglistigen Täuschung erfüllt ist.

Wenn der Versicherer dann vom Geschädigten oder durch Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten den tatsächlichen Hergang erfährt, hat die vorsätzliche Verletzung der Auskunftsobliegenheit keine Auswirkungen auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungspflicht.[21]

 

Rz. 42

Soweit dem Versicherer durch fehlende oder falsche Angaben Mehraufwendungen für die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadenumfangs entstehen, beispielsweise durch Gebühren für einen Aktenauszug oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hat der Versicherer insoweit einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer gemäß § 280 BGB.

[21] OLG Frankfurt – 3 U 144/06, r+s 2008, 66.

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