Rz. 40

Unterlässt der Versicherungsnehmer vorsätzlich jegliche Maßnahme, die eine Ausweitung des Schadens verhindern kann, kann er gleichwohl den Nachweis führen, dass auch bei sich anbietenden Schadenminderungsmaßnahmen der Eintritt des Schadens nicht hätte verhindert werden können.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer unterlässt es bei einem von ihm fahrlässig verursachten Brand, rechtzeitig die Feuerwehr zu rufen. Wenn feststeht, dass auch bei sofortiger Benachrichtigung der Feuerwehr der Schaden nicht hätte verhindert werden können, verbleibt es bei der vollen Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers.

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